Heizen mit festen Brennstoffen in Feuerstätten unter 15 kW Nennwärmeleistung
Feuerstätten für feste Brennstoffe sind keine Müllverbrennungsanlagen!
Da mit Beginn der kalten Jahreszeit und den gestiegenen Energiepreisen eine verstärkte Nachfrage nach Feuerstätten für feste Brennstoffe besteht und diese auch eingebaut werden, muss neben den Vorteilen der Energieeinsparung und der CO2-neutralen Verbrennung auch der richtige Umgang mit diesen Feuerstätten erläutert werden.
Grundsätzlich dürfen Feuerstätten bis 15 kW Nennwärmeleistung nur mit folgenden Brennstoffen nach § 3 der Kleinfeuerungsanlagenverordnung betrieben werden:
Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlebriketts, Brenntorf, Torfbriketts, naturbelassenes stückiges Holz sowie Preßlingen nach DIN 51731. Weiterhin dürfen diese Brennstoffe aber nur verbrannt werden, wenn die Feuerstätte für den Brennstoff geeignet ist. Diese Eignung geht aus der Zulassung bzw. der Aufstellanleitung oder dem Typenschild der Feuerstätte hervor.
Verboten ist es gestrichenes, lackiertes, beschichtetes oder mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz sowie Sperrholz, Spanplatten oder Faserplatten in Feuerstätten unter 15 kW Nennwärmeleistung zu verbrennen.
Generell verboten ist das verbrennen von Papier, Karton, brennbaren Abfällen und Müll. Dieses unverantwortliche, strafbare Handeln gegenüber seinen Mitbürgern – es entstehen dadurch besonders gesundheitsschädliche Luftverunreinigungen und schadstoffbelastete Asche – führt zu einem Nutzungsverbot der Feuerstätte durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
Aber auch Holz ist nicht gleich Holz, denn sein Einsatz ist eingeschränkt. Da Holz im frisch geschlagenen Zustand zu feucht ist, darf es erst nach einer trockenen, durchlüfteten Lagerung von 1 bis 3 Jahren (abhängig von der Holzart) mit einer Restfeuchte von max. 20% verbrannt werden.
Beschwerdefälle zeigen immer wieder, dass das verbrennen von Holz und anderen festen Brennstoffen zu einer Belastung für Mensch und Umwelt wird. Schuld daran sind in der Regel ungeeignete Feuerstätten, eine oftmals falsche Bedienung oder ein ungeeigneter Brennstoff bzw. zu feuchtes Holz. Es liegt also in der Eigenverantwortung jedes Mitbürgers, seine Feststofffeuerstätte so zu betreiben, dass keine Probleme und Nachbarschaftsbeschwerden auftreten und eine saubere und umweltverträgliche Verbrennung in der Feuerstätte stattfindet.
Holz ist nur bei vollständiger Verbrennung ein sauberer Brennstoff!
Ob eine vollständige Verbrennung gelingt, hängt unter anderem von der Holzfeuchtigkeit, der Luftzufuhr und von der Menge bzw. der Größe der Holzscheite ab.
Die Folgen einer unvollständigen Verbrennung sind eine verstärkte Rauchentwicklung, erhöhter Ausstoß von Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoff sowie Ruß und Teer. Der dadurch im Schornstein, unter Umständen innerhalb weniger Tage, abgelagerte Glanzruß kann dann zu einem Schornsteinbrand führen.
Feststellen lässt sich eine unvollständige Verbrennung ganz einfach am Geruch und am Rauch den die Feuerstätte erzeugt.
Offene Kamine dürfen nur mit naturbelassenem stückigen Holz und nur gelegentlich betrieben werden. Der gelegentliche Betrieb von Anlagen ist gegeben, wenn er nur an 8 Tagen pro Monat für jeweils 5 Stunden durchgeführt wird. Eine ständige Raumheizung damit ist einerseits unwirtschaftlich und anderseits verboten.
Bevor Sie eine Feuerstätte aufstellen bzw. kaufen sowie bei generellen Fragen rund um die Feuerungsanlage wenden Sie sich zuerst an den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister. Er berät Sie gerne, neutral sowie unabhängig.
Außerdem muss er, entsprechend § 55 der Hessischen Bauordnung, eine Vorabstimmung zur geplanten Feuerstätte ausstellen sowie abschließend die sichere Benutzbarkeit der gesamtem Feuerungsanlage (Feuerstätte, Verbindungsstück, Schornstein) bescheinigen.